Turney um den Firlefanz Humpen    

 

Satzung zur Austragung des Turneys um den Firlefanzhumpen

verbunden mit dem Titul:

 

 

„Beste Junkertafel des Uhuversums "

 

 

1. Alle Junkertafeln des Uhuversums können sich, so sie sich fein artig und kampfesmutig Wähnen, in einem Turney (nicht Fehde, es ist ein freundschaftliches Kräftemessen) um den Firlefanzhumpen mit dem Titul „Beste Junkertafel des Uhuversums“ bewerben.

 

2. Die Bewerbung erfolgt durch eine Forderung an die Junkertafel, die derzeit den Wanderpokal aufgrund ihres vergangenen Sieges in Verwahr genommen hat. (dem Stiftungsreyche ist Nachricht zu erstatten = Porta Arduennae 367).

 

3. Auch mehrfach hintereinander errungene Siege einer Junkertafel verpflichtet dazu, den als immerwährenden Wanderpokal gestifteten Firlefanzhumpen zu verteidigen.

 

4. Die Austragung darf frühestens nach zwei Jahrungen, spätestens im dritten Jahr nach der Bewerbung im neutralem Reych  stattfinden.

 

5. Das austragende Reych bestimmt den festlichen Rahmen des Turneys, das unseren Idealen Kunst, Humor und Freundschaft in angemessenem Rahmen Rechnung trägt. Die Kosten hierfür trägt das fordernde Reych.

 

6. Ist eine Verteidigung innerhalb der Dreijahresfrist nicht möglich, muss der Firlefanzhumpen an das Stiftungssreych Porta Arduennae 367 zurückgeführt werden und das Turney wird neu ausgeschrieben, um dem Sinn des „ Immerwährenden Wanderpokals“ gerecht zu werden.

 

7. Abstimmungsberechtigt sind Sassen aller drei Stände unseres Schlaraffentums, die bei dem Turney zugegen sind. 

 

8. Ritter - mit Ausnahme der Oberschlaraffen und der Reychsbeambten des ausrichtenden Reyches - dürfen während des Turneys ausschließlich nur zu Hilfsdiensten herangezogen werden.

 

9. Jungritter, die zum Zeitpunkt der Herausforderung noch Knappe/ Junker waren, dürfen (ausnahmsweise) bei Mangel an Junkern, Knappen oder Prüflingen, als vollwertige Mitstreiter beim Turney mitwirken. Jungritter im Sinne dieser Stiftung ist jeder Ritter innerhalb der ersten beiden Winterungen nach der Winterung in welcher der Ritterschlag erfolgte.

 

Gegeben auf der Burg „Ob der Rur“ im Ostermond a.U.145 und 165, Porta Arduennae 367

 

Das Oberschlaraffat                                  Der Kantzler                  Der Urkundtsbeambte WA

 

 

Turney um die Funke-Kette (Wanderorden)   

Statuten zum Funke-Turney.

 

 

Turney um die Faust-Kette (Wanderorden)

Statuten zum Faust-Turney.

 

 

Orden Papyrusritter zur Villa Duria (Aufnäher)

 

Erwerb des Ordens „Papyrosritter

 

Als Reych der Papierstadt Düren haben wir beschlossen, den bestehenden Orden „Papyrosritter“ in neuer Form mit sofortiger Wirkung zu verleihen. 

Es gelten folgende Voraussetzungen

 

§ 1 Allgemeines

Den Orden „Papyrosritter zur Villa Duria“ können eigene Sassen sowie alle Sassen des Uhuversums erwerben.

Er wird in Form eines Aufnähers vergeben.

 

§ 2 Vergaberichtlinien

Verliehen wird der Orden an Knappen, Junker und Ritter. Die Trageerlaubnis gilt mit der Erhebung in den Ritterstand.

Zum Erwerb muss ein jeder eine Fechsung zum Thema „Papier“ vortragen. Die Fechsung muss eigenständig sein und kann in verbaler oder musikalischer Form erfolgen. 

Vorträge sind nicht gestattet.

Gegenständliche Fechsungen wie z.B. das Mitbringen von Papier werden nicht gewertet.

Das Ordenskapitel der Porta Arduennae entscheidet in geheimer Abstimmung über die Anerkennung der Fechsung. 

Bei erfolgreichem Ergebnis übergibt der Fechsant seine Fechsung an den Reychsmarschall.

 

Für Sassen befreundeter Reyche gelten folgende zusätzliche Voraussetzungen:

 

- Sassen aller Sprengel müssen zusätzlich zur Fechsung mindestens fünf Einritte vorweisen.

 

Die Fechsung darf zu jedem beliebigen Einritt vorgetragen werden. Zum Erwerb des Ordens gibt es keineZeitbegrenzung.

Der Reychsmarschall überwacht die Anzahl der Einritte und vermerkt die gehaltenen Fechsungen. Er meldet dem Wappen- und Adelsmarschall die Erfüllung der Voraussetzungen, welcher die Vergabe durch das Oberschlaraffat veranlasst. Für die Vergabe des Ordens mit einer Urkunde ist zur Kostendeckung eine Tax von 3 RN + 1RM zu berappen.

 

                            Das Oberschlaraffat                                                               Der Wappen- und Adelsmarschall

 

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